Allgemeine Geschäftsbedingungen des Authentication Board

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I. Allgemeine Bestimmungen

1. Der Verein Archiv Franz West, Annagasse 8/15A, A-1010 Wien, nachfolgend kurz „AFW“ genannt, hat ein Authentication Board eingerichtet, welches mit Experten zum Werk von Franz West und/oder Experten zu Authentizitätsfragen beschickt wird und die Authentizität Franz West zugeschriebener Werke, nachfolgend kurz „Werke“ genannt, prüft.

2. Jedes dem Archiv bekannte mit Franz West in Verbindung gebrachte Werk wird im AFW unter einer DN-Nummer geführt. Diese Nummer ist lediglich eine Registriernummer, die nichts über die Authentizität des Werkes aussagt.

3. In einer unverbindlichen Beurteilung nimmt das AFW dazu Stellung, ob es sich bei einem Werk, um dessen Beurteilung angefragt wurde, um ein Originalwerk des Künstlers Franz West handelt. Diese Beurteilung beruht auf subjektiven Überzeugungen der beurteilenden Personen des Authentication Boards.

4. Das AFW ist berechtigt, die Durchführung einer Beurteilung und die Übernahme von Werken zur Beurteilung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

5. Das AFW übergibt bei Übernahme eines Werkes dem Übergeber eine Übernahmebestätigung, auf welcher auch der Zustand des Werkes festgehalten wird und welche gegenzuzeichnen ist. Der Übergeber/die Übergeberin unterwirft sich mit Übergabe eines Werkes den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der An- und Abtransport des Werkes ist vom Antragsteller/von der/Antragstellerin auf eigene Kosten durchzuführen. Das AFW wird das Werk mit aller gebotenen Sorgfalt behandeln, übernimmt aber keine Haftung für eventuell in diesem Zeitraum eintretende Beschädigungen des Werkes oder Verluste durch Diebstahl. Falls der Antragsteller/die Antragstellerin einen diesbezüglichen Versicherungsschutz wünscht, ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin für den Zeitraum ab der Übergabe bis zur Rückgabe des Werkes auf eigene Kosten ein entsprechender Versicherungsvertrag abzuschließen.

6. Der Beurteilung eines Werkes liegen die Ergebnisse der Prüfung und Recherche von AFW sowie einer damit eingehenden Begutachtung des Werkes selbst oder einer Fotodokumentation des Werkes zugrunde. In der Regel werden keine chemisch-physikalischen Untersuchungen des Werkes vorgenommen. Wird ein Werk nicht in natura vorgelegt, wird in der Beurteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nur auf Grund einer Fotodokumentation erstellt wurde.

7. Nachträgliche Restaurierungen im üblichen Umfang ändern an der Beurteilung des AFW über die Authentizität eines Werkes nichts.

8. Die Beurteilung des AFW zu einem untersuchten Werk kann lauten:
a) Das vorgelegte Werk wird als Originalwerk beurteilt und wird in das AFW-Werkverzeichnis Franz West aufgenommen;
oder
b) Es kann nicht beurteilt werden, ob es sich beim untersuchten Werk um ein Originalwerk des Künstlers Franz West handelt.

9. Archivauskünfte werden nur über einen schriftlichen Antrag erteilt. Sämtliche (Sorgfalts-)Verpflichtungen des AFW bei der Erstellung dieser Archivauskunft bestehen nur gegenüber dem ausgewiesenen Antragssteller, selbst wenn erkennbar war oder sein musste, dass die Archivauskunft auch für Zwecke Dritter beantragt wurde.

10. Das AFW behält sich vor, für die Erstellung einer Archivauskunft eine Bearbeitungsgebühr einzuheben.

11. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl hinsichtlich Werken anzuwenden, welche bereits durch das AFW dokumentiert wurden, als auch hinsichtlich Werken, die dem AFW zur Begutachtung und Ausstellung einer Archivauskunft zukünftig überlassen werden.

12. Die Archivauskunft gibt stets nur die Beurteilung des AFW zum jeweiligen Ausstellungsdatum wieder. Es bleibt allein dem AFW überlassen, die Beurteilung eines Werkes, etwa bei Vorliegen neuer Erkenntnisse nachträglich abzuändern. Das AFW wird den Antragsteller/die Antragstellerin nach Möglichkeit in einem solchen Fall verständigen. Das AFW unterliegt jedoch keiner – wie auch immer gearteten – Verpflichtung, den Antragsteller/die Antragstellerin von einer nachträglichen Beurteilungsänderung zu informieren.

13. Die Archivauskunft kann in Papierform oder in einer tauglichen elektronischen Form ausgestellt werden. Sie hat jedoch nur dann Gültigkeit, wenn (i) sie sowohl die Beurteilung samt Datum als auch die vom Antragsteller/von der Antragstellerin unterschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhaltet, und (ii) seitens des AFW ordnungsgemäß handschriftlich durch die hiezu befugten Organe unterfertigt ist. Die unterzeichnenden Organe sind nicht notwendigerweise jene, die das Werk zur Erstellung der Archivauskunft beurteilt haben. Diese haften auch nicht selber mit oder statt des AFW.

14. Das AFW gibt personenbezogene Daten ohne Zustimmung des/der Betroffenen nicht bekannt, soweit nicht eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht.

II. Rechte und Pflichten des AFW

1. Das AFW ist zum Zwecke der Begutachtung, Untersuchung, Recherche sowie zur Vervollständigung seiner Dokumentationen berechtigt, Fotografien des zu beurteilenden Werkes anzufordern, anzufertigen und diese zu behalten.

2. Das AFW ist berechtigt, eine Kopie der ausgestellten Archivauskunft einzubehalten und diese für den internen und externen Gebrauch zu vervielfältigen.

III. Rechte und Pflichten des Antragstellers

1. Der Antragsteller/die Antragstellerin versichert gegenüber dem AFW, alleiniger Eigentümer/alleinige Eigentümerin des Werkes zu sein, oder den Antrag im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers/der Eigentümerin und in dessen/deren Auftrag zu stellen, oder den Antrag unter Nachweis eines besonderen wissenschaftlichen Interesses zu stellen und die Erstellung der Archivauskunft ausschließlich für seine/ihre eigenen Zwecke zu beantragen.

2. Der Antragsteller verpflichtet sich, dem AFW wahrheitsgemäß sämtliche ihm bekannten Informationen zu dem jeweiligen Werk zu übermitteln, das sind insbesondere Titel, Entstehungsjahr, Technik, Maße, Provenienzkette ab Künstler, Zustand sowie eventuelle Restaurierungen oder andere nachträgliche Veränderungen durch den Künstler oder andere Personen.

3. Der Antragsteller/die Antragstellerin verpflichtet sich weiters gegenüber dem AFW,
a) die Archivauskunft stets richtig und vollständig wiederzugeben;
b) die Archivauskunft unverzüglich an das AFW zurückzustellen, sofern er/sie vom AFW dazu aufgefordert wird;
c) sich angemessen darum zu bemühen, allfällige Rechtsnachfolger des Werkes über allfällige nachträgliche Abänderungen einer Archivauskunft zu informieren, vorausgesetzt, dass die Abänderung dem Antragsteller/der Antragstellerin durch das AFW in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde.

IV. Haftungsbeschränkung

1. Das AFW, dessen Organe, Angestellte und sonstige Vertreter übernehmen keine – insbesondere nicht nach den Maßstäben der §§ 1299 f. ABGB – Haftung und leisten keinerlei Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Archivauskunft.

2. Soweit dieser vollständige Haftungsausschluss, der Grundlage für den Antrag auf Beurteilung und die Beurteilung eines Werkes und die in Rechnung gestellte nominelle, lediglich administrative Kosten abdeckende, Gebühr ist, dennoch teilweise oder gänzlich unwirksam sein oder werden sollte, so haftet dessen ungeachtet das AFW lediglich (i) für Vorsatz und krass grobe Fahrlässigkeit; und (ii) betraglich beschränkt mit dem Zehnfachen der an das AFW bezahlten Netto-Bearbeitungsgebühr und (iii) keinesfalls für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Schäden Dritter, die nicht selbst Antragsteller waren. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB findet keine Anwendung.

3. Auch im Falle der Beauftragung im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten (zB im Interesse des Eigentümers, siehe oben) besteht die Haftung des AFW nur nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch nur gegenüber demjenigen/derjenigen, der/die den Antrag stellt.

4. Der Antragsteller/die Antragstellerin erklärt hiermit, das AFW sowie dessen Organe, Angestellte und sonstigen Vertreter hinsichtlich sämtlicher wie auch immer gearteten Ansprüche, die aus der Stellungnahme in der Archivauskunft erwachsen oder mit dieser in Verbindung stehen, seien diese auch von einem Dritten geltend gemacht worden, vollständig auf erste Aufforderung schad- und klaglos zu stellen.

V. Sonstige Bestimmungen

1. Mit Unterfertigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstellung von Archivauskünften erklärt der Antragsteller/die Antragstellerin sein/ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieser Geschäftsbedingungen und nimmt diese an.

2. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist ungeachtet des Inhalts der Archivauskunft verpflichtet, die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen bei jeder Übertragung des Werkes auf jeden seiner/ihrer Rechtsnachfolger (mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung auf weitere Rechtsnachfolger) hinsichtlich des Werkes zu überbinden.

3. Auf dieses Dokument ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Weiterverweisungen und des UN-Kaufrechtes anzuwenden. Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten über ihre Geltung oder Nichtigkeit, Auslegung oder Auflösung, ist ausschließlich das sachliche zuständige Gericht am Sitz des AFW zuständig.

4. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und Unterschrift durch beide Parteien.

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